Zur Frage der Opferentschädigung bei Einmischung in eine Auseinandersetzung alkoholisierter Personen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2012 – L 6 VG 286/09

1. Der Vorwurf einer leichtfertigen Selbstgefährdung kann bei einer aktiven Einmischung in eine Auseinandersetzung alkoholisierter Personen vorliegen, insbesondere wenn Waffen (hier: Baseballschläger) verwendet werden. (Rn.33)

2. Bei einem Spiegelalkoholiker, der sich nicht sonderlich angetrunken fühlt, kann trotz einer BAK von 3,5 Promille noch eine Steuerungsfähigkeit vorliegen. (Rn.42)

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Rahmen eines Zugunstenverfahrens ist streitig, ob Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG -) vom 11.05.1976 (BGBl. I S. 1181) zu versagen sind, weil der Kläger die Schädigung verursacht hat oder es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Klägers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.

2

Der am … 1960 geborene Kläger ist seit langer Zeit alkoholabhängig. Trotz mehrfacher Entgiftungen und Entwöhnungstherapien ist er nicht in der Lage, sich dauerhaft von seiner Alkoholsucht zu befreien (Attest des Internisten und Allgemeinmediziners Dr. A. vom 26. März 2009, Bl. 25 Senatsakte).

3

Am Abend des 19.10.2001 hielt sich der Kläger mit seinem Schwager M. W. und dessen Sohn J. W. sowie dem befreundeten W. P. in der Sch. Stube in H.-R. auf, wo sie gemeinsam Alkohol konsumierten. Nach 24.00 Uhr verließen M. und J. W. die Sch. Stube, um in den Clubraum des Skatclubs in H.-E. zu fahren und dort weiter zu trinken. Der Kläger verblieb zunächst mit W. P. in der Sch. Stube. Zwischen 02.00 und 03.00 Uhr brachen beide in der Absicht, ebenfalls im Clubraum noch Bier zu trinken, auf, um mit dem Taxi zum M. Platz in H.-E. zu fahren. Dort angekommen betraten sie eine Passage, in der sich auch der Clubraum befand.

4

Es kam dort zu einer Schlägerei, an der neben den bereits anwesenden M. und J. W. auch die Gruppe von A. M., A. Pf. und A. K. beteiligt war. Der weitere Verlauf des Geschehens wird vom Kläger und den übrigen Beteiligten in den polizeilichen/strafrechtlichen Ermittlungen sowie sozialgerichtlichen Verfahren im Detail nicht einheitlich geschildert. Bei der Schlägerei erlitt der Kläger eine doppelte Fraktur des Unterkiefers, eine Jochbogenfraktur und eine rechtsseitige Rippenserienfraktur der Rippen 6 bis 10 sowie zahlreiche Prellungen und Schürfungen. Bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus wies der Kläger eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3,5 Promille auf und fiel anschließend in ein Alkoholdelirium. In den ersten Tagen bestand Lebensgefahr, die allerdings weniger auf die Verletzungen als auf die Alkoholisierung zurückzuführen war. Der Kläger konnte am 31.10.2001 aus der stationären Behandlung entlassen werden. Er wurde dann vom 31.07.2002 bis 02.08.2002 zur Metallentfernung von 7 Miniplatten erneut stationär versorgt (Arztberichte Prof. Dr. M. vom 25.09.2002 und Prof. Dr. M. vom 24.10.2001).

5

Mit Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 18.04.2002 wurde A. M. wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung weiterer Straftaten zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt wurden und A. Pf. sowie A. K. mangels eines sicheren Tatnachweises freigesprochen (6 Ls 36 Js 2787/01). Das Urteil wurde rechtskräftig. In dem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 18.04.2002, in dem bei A. M. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde, wird in den Urteilsgründen der hier interessierende Sachverhalt wie folgt beschrieben:

6

„…Auf ihrem weiteren Weg kamen die 3 Angeklagten an der E. Passage vorbei, wo sich eine Art Clubraum der Fußballfreunde befindet…M. und seine beiden Begleiter sahen Licht im Clubraum und wollten daher dort noch etwas trinken. Zu diesem Zweck klopften sie an die Tür. Zu diesem Zeitpunkt gegen 3.00 Uhr hielten sich in dem Clubhaus der Geschädigte M. W., geboren 1957, und sein Sohn J. W., geboren 1985, auf. M. W. hatte sich an diesem Abend zunächst im Clubraum aufgehalten, dort mit Freunden Skat gespielt und Bier getrunken. Anschließend hatte er sich in die Sch. Stube nach H.-K. begeben, wo er gemeinsam mit seinem Sohn und den später Geschädigten R. K. und P. ebenfalls Bier trank. Danach war er nach 24.00 Uhr in den Clubraum zurückgekehrt, wo er weiterhin Bier trank. Nach seinen Angaben war er jedoch nicht betrunken. Der Zeuge J. W. hatte im Verlauf des Tages zunächst Whisky getrunken, später in der Sch. Stube ebenfalls Whisky und nachdem er sich mit einem Taxi zum Clubraum bringen ließ, in diesem noch Bier getrunken. Nach seinen Angaben will er „sturzbetrunken“ gewesen sein und konnte sich in der Hauptverhandlung angeblich an das Geschehen nicht mehr erinnern. Zur Hauptverhandlung musste er aus dem PZN in W. anreisen, in dem er sich zur Zeit freiwillig wegen seines Alkoholmissbrauchs befindet…Nachdem M. W. die Tür geöffnet hatte, kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Angeklagten M., K. und Pf.. M. W. wollte die Angeklagten nicht in den Clubraum einlassen. Sein Sohn J. W., der die Angeklagten kannte, begab sich nach draußen, um mit diesen zu reden. Als der Zeuge M. W. den Eindruck hatte, es komme möglicherweise zu einer Schlägerei, ergriff er einen Stock und eilte nach draußen, um einzugreifen. Hier packte er sich den Angeklagten Pf., nahm ihn in den Schwitzkasten und fiel mit ihm zu Boden. Ungefähr zur gleichen Zeit kamen auch die später Geschädigten R. K. und W. P. zu dem genannten Clubraum. Sie hatten beide in der Sch. Stube erheblich dem Alkohol zugesprochen. R. K. konnte sich an seinen Alkoholkonsum nicht mehr erinnern, hatte aber bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus einen Blutalkoholgehalt von 3,5 Promille und fiel später in ein Alkoholdelirium. W. P. konnte noch angeben, dass er sehr viel Bier getrunken hatte und wohl ziemlich betrunken war. Beide wurden nun sofort in die Schlägerei mit hereingezogen, wobei sie aufgrund ihrer Trunkenheit schnell zu Boden fielen. Am Boden liegend wurden sie u. a. von dem Angeklagten M. mit den Füßen gegen den Körper und insbesondere gegen das Gesicht getreten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurden sie auch noch von anderen Beteiligten getreten, was jedoch in der Hauptverhandlung nicht zweifelsfrei festzustellen war…

7

Am 09.01.2002 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt Heidelberg (VA) die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Nach Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakten lehnte das VA mit Bescheid vom 04.09.2002 den Antrag ab. Der Kläger sei zwar Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden und habe hierdurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten. Leistungen seien jedoch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG wegen der vermeidbaren Selbstgefährdung zu versagen, denn der Kläger habe sich freiwillig an der Schlägerei beteiligt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14.10.2003 wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage S 5 VG 3310/03 wies das Sozialgericht Mannheim (SG) mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2004 mit der Begründung ab, der Widerspruch sei wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig gewesen, da auch Wiedereinsetzung nicht zu gewähren gewesen sei. Hilfsweise führte es aus, im Hinblick auf § 2 Abs. 1 OEG seien hier Leistungen zu versagen, weil der Kläger seinen Schaden dadurch selbst gleichwertig mit verursacht habe, dass er sich leichtfertig in die körperliche Auseinandersetzung zu Gunsten seiner Angehörigen eingemischt habe, ohne zu sinnvollen Nothilfehandlungen überhaupt in der Lage gewesen zu sein. Ferner wäre es auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative OEG unbillig, den Kläger zu entschädigen. Seine Verletzungen beruhten als annähernd gleichwertige Mitursache auch darauf, dass er sich in sozial vorwerfbarer Weise in einen Zustand der Wehrlosigkeit versetzt habe. Schon die Herbeiführung eines eigenen Vollrausches werde von der Rechtsordnung missbilligt, wie z. B. der Regelung des § 323a Strafgesetzbuch (StGB) zu entnehmen sei. Seine hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung L 8 VG 77/05 nahm der Kläger am 19.05.2005 zurück und beantragte gleichzeitig die Erteilung eines Bescheids nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

8

Mit Bescheid vom 30.06.2005 lehnte das nunmehr zuständige Versorgungsamt Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (LRA) die Rücknahme des Bescheides vom 04.09.2002 ab. Die Zeugenaussage des W. P. stehe der Behauptung des Klägers entgegen, sie seien auf dem Weg nach Hause zufällig an dem Freizeitzentrum vorbei gekommen und hätten seinen in eine Schlägerei verwickelten Familienangehörigen zu Hilfe eilen wollen. Denn P. und er seien nicht auf dem Heimweg gewesen, sondern hätten ganz gezielt das Freizeitzentrum angesteuert. Bei ihrer Ankunft sei die Schlägerei noch nicht im Gange gewesen, sondern habe sich gerade erst entwickelt. Der Familienangehörige W. habe sich bereits mit einem Holzstück zum Kampf gerüstet und offensichtlich seiner familiären Hilfe in betrunkenem Zustand nicht bedurft.

9

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2006 zurück. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt der Tat in einem Zustand des Vollrausches mit einer BAK von etwa 3,5 Promille befunden. Seine Steuerungsfähigkeit sei erheblich beeinträchtigt, ein zielgerichtetes Handeln nahezu unmöglich gewesen. Indem er sich volltrunken in eine Schlägerei eingemischt habe, ohne überhaupt ansatzweise zu einer sinnvollen Nothilfehandlung fähig gewesen zu sein, habe er sich leichtfertig einer ihm drohenden Gefahr nicht entzogen. Die Herbeiführung eines Vollrausches werde von der Rechtsordnung eindeutig missbilligt und könne die Vorwerfbarkeit der Handlung nicht exkulpieren.

10

Hiergegen hat der Kläger am 15.03.2006 erneut bei dem SG Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe unstreitig die Schlägerei nicht verursacht. Er habe auch keine Ursache gesetzt, die in ihrer Bedeutung und Tragweite mindestens annähernd gleichwertig sei. Eine Schlägerei i. S. des Strafgesetzbuches habe nicht stattgefunden. Der Vollrausch als solcher werde von der Rechtsordnung nicht unter Strafe gestellt. Ihm könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich im „sturzbetrunkenen“ Zustand in die Nähe des Clubraumes begeben habe. Als er in den Clubraum gekommen sei, hätten die Angreifer schon eine „Schlägerei“ angezettelt, weil sie keinen Alkohol bekommen hätten bzw. nicht eingelassen worden seien. Er sei – noch bevor er hätte eingreifen oder sich ein Bild hätte machen können – brutal niedergeschlagen und getreten worden. Mit einer solchen Gefährlichkeit beim Besuch eines Clubraumes habe er nicht rechnen müssen. Da er sich im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden habe, könne ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er eine offensichtlich drohende Gefahr nicht erkannt habe. Er sei zu betrunken gewesen, um klar nachdenken zu können, wie er sich in dieser Situation am vernünftigsten verhalten solle. Da die Auseinandersetzung viel zu schnell in eine Gewalttat umgeschlagen sei, wäre polizeiliche Hilfe zu spät gekommen. Er habe daher nicht anders reagieren können.

11

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17.10.2008 hat der Kläger vorgetragen, sie hätten an diesem Abend einiges getrunken. Mit 3,5 Promille BAK sei er aber immer noch in der Lage gewesen, die Situation einzuschätzen. Er sei zum damaligen Zeitpunkt einiges an Alkohol gewöhnt gewesen. Jetzt trinke er deutlich weniger. Er habe erkannt, dass sein Schwager in Bedrängnis gewesen sei, und habe ihm helfen wollen. Er habe nicht vorhersehen können, dass im Clubraum eine Schlägerei gewesen sei. Als sie dort rein gekommen seien, habe er seinen Schwager auf dem Boden liegen sehen. Er habe nur gesagt „hört auf“ und habe schon einen Schlag erhalten. Er habe nur A. M. und seinen Schwager gesehen. Die anderen drei aus dem Freundeskreis des A. M. habe er nicht gesehen.

12

Mit Urteil vom 17.10.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar könne eine Mitverursachung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative OEG des Klägers nicht nachgewiesen werden, Versorgungsleistungen infolge der bei der Schlägerei erlittenen Verletzungen stellten sich aber als unbillig i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative OEG dar. Der Kläger habe sich in die Schlägerei seines Schwagers mit A. M. eingemischt, ohne dass rechtfertigende Gründe ersichtlich seien. Auch wenn der Kläger behaupte, er habe seinem Schwager helfen wollen, sei es ihm nach seinen eigenen Angaben nicht möglich gewesen, zu beurteilen, ob überhaupt eine Nothilfe- oder Notwehrlage vorgelegen habe. Wenn er beobachtet habe, dass sein Schwager mit einem Baseballschläger nach außen gegangen sei und dann den Angreifer A. M. in den Schwitzkasten genommen habe, fehle es an Gründen für ein Eingreifen.

13

Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 18.12.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.01.2009 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung hat der Kläger vorgetragen, er sei sog. Spiegeltrinker. Trotz der BAK von 3,5 Promille zum Tatzeitpunkt habe er sich nicht sonderlich angetrunken gefühlt, sondern sogar noch einen relativ klaren Kopf gehabt. Als er sich dem Clubraum genähert habe, habe er eine Gruppe von Leuten vor dem Clubraum erkannt. In seinem Blickfeld seien drei Personen gewesen, nämlich sein Schwager, A. M. und ein weiterer Jugendlicher. Einer der Jugendlichen und sein Schwager hätten miteinander gerungen. Er sei in der Absicht, schlichtend einzugreifen, dazwischen gegangen und habe gesagt „hört auf“. Er habe die Gruppe von Jugendlichen vom Sehen her gekannt, aber über die Gewalttätigkeit der Gruppe sei ihm nichts bekannt gewesen. Er habe gedacht, er könne den Streit – zumindest mit der Hilfe von W. P. – schlichten. M. W. sei dann plötzlich mit einem Faustschlag ins Eck zu Boden gebracht worden. Unmittelbar danach hätten A. M. und andere auf M. W. eingetreten. Er habe spontan reagiert, wieder gerufen „hört doch auf“ und versucht, A. M. wegzudrücken. An die Möglichkeit, sich zu entfernen, habe er nicht mehr gedacht. In der nächsten Sekunde habe er völlig unerwartet von hinten einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen, so dass er zu Boden gefallen sei. Er könne sich noch gut daran erinnern und sei sich sicher, dass es ein Baseballschläger gewesen sein müsse.

14

Er hat zu seiner Alkoholkrankheit das Attest des Internisten und Allgemeinmediziners Dr. A. vom 26.03.2009 vorgelegt.

15

Der Kläger beantragt,

16

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheides vom 4. September 2002 Entschädigungsleistungen nach dem OEG zu gewähren.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen

19

Er hat zur Begründung auf die Widersprüchlichkeit der Angaben des Klägers im Verlauf des Verfahrens hingewiesen, weshalb eine Entscheidung nicht auf den Vortrag des Klägers gestützt werden könne.

20

Der Berichterstatter hat den Sachverhalt am 06.10.2011 mit den Beteiligten erörtert und A. M. als Zeuge vernommen. A. M. hat sich zum Geschehensablauf am 20.10.2001 wie folgt eingelassen:

21

Er sei mit Freunden in der E. Passage unterwegs gewesen. Der Vater von J. W. habe vor dem Clubhaus zu ihm gesagt: „Scheiß Türke, hau ab“. Er habe ihm entgegnet, er sei nicht Türke, sondern Russe, woraufhin M. W. gesagt habe, er solle dorthin zurückkehren. Der Streit sei dann eskaliert und es sei zu einer Rangelei und Schlägerei gekommen. Mittendrin sei der Kläger aufgetaucht, der dann auch geschlagen worden sei. Die anderen seien zu viert, sie selbst seien zu dritt gewesen. Einer der Bekannten des Klägers sei mit einem Stock herausgerannt gekommen. Der Stock sei ihm aus der Hand genommen und der Bekannte damit geschlagen worden. M. und J. W. hätten vor dem Eingang des Clubraums gestanden. Direkt neben dem Clubraum sei der Eingang zum Haus E. Grund 13 gewesen, in dem einer seiner damaligen Freunde gewohnt habe. Er selbst habe die Gruppe nicht angesprochen, habe aber im Vorbeigehen gehört, wie jemand „Scheiß Türke“ gesagt habe und habe sich nach ihm umgedreht. Sie selbst seien alkoholisiert gewesen, die anderen auch. Es habe eine Schubserei begonnen, der dritte Mann habe einen Stock aus dem Clubraum geholt und sei damit nach draußen gekommen. M. W. selbst habe keinen Stock gehabt. Er habe sich mit M. W. beschäftigt, J. W. und der dritte Mann hätten auch mitgeprügelt. Wie und mit wem der Kläger hinzugekommen sei, wisse er nicht mehr. Es sei sehr laut gewesen, so dass er auch nicht wisse, ob der Kläger etwas gesagt habe. Der Kläger habe auf einmal zwischen ihnen gestanden. Ob er einen betrunkenen Eindruck gemacht habe, wisse er nicht, denn er sei selbst betrunken gewesen. Er habe gedacht, der Kläger wolle ihn angreifen, da die anderen Personen seine Freunde gewesen seien. Außerdem sei ja einer seiner Bekannten mit dem Stock nach draußen gerannt gekommen. Er, der Zeuge, habe nicht im Clubhaus ein Bier trinken oder kaufen wollen und auch nicht danach gefragt. Beim Vorüberlaufen hätten sie nicht gedacht, von der Gruppe angegriffen zu werden. Erst nachdem sich die Situation verschärft habe und ein Wort das andere gegeben habe, sei es zu der Schlägerei gekommen. Ob er, einer aus seiner Gruppe oder einer aus der anderen Gruppe mit der Schubserei angefangen habe, wisse er nicht mehr. Aus seiner Gruppe habe derjenige, der mit dem Stock geschlagen worden sei, Kopfverletzungen erlitten. Als er gesehen habe, dass einer mit dem Stock herausgerannt sei und seinem Freund auf den Kopf geschlagen habe, habe er schwarz gesehen. Der Kläger sei mitten in der Schlägerei aufgetaucht. Ob er habe angreifen oder die Schlägerei habe „trennen“ wollen, wisse er nicht. Er sei sich sicher, dass die Auseinandersetzung damit begonnen habe, dass einer aus der Gruppe W. „Scheiß Türke“ gesagt habe. Ob der Kläger den Stock in Händen gehalten habe, wisse er nicht mehr. Er wisse aber, dass jedenfalls zunächst eine andere Person das Holzstück in der Hand gehalten habe.

22

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

23

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten, die beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.


Entscheidungsgründe

24

Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte Berufung (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 04.09.2002 gemäß § 44 SGB X sowie auf Gewährung von Entschädigungsleistungen besteht nicht. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.

25

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger im Interesse der materiellen Gerechtigkeit einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Dabei muss die Verwaltung entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Antragstellers in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller auf der Grundlage der wirklichen Sach- und Rechtslage bescheiden (BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 23).

26

Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anspruch des Klägers auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 04.09.2002. Denn weder hat der Beklagte das Recht unrichtig angewandt noch ist ein für den Kläger günstigerer Sachverhalt feststellbar.

27

Wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

28

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und insoweit auch bestandskräftig festgestellt, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erfüllt sind.

29

Der Beklagte hat indessen auch zur Überzeugung des Senats zu Recht Leistungen nach § 2 Abs. 1 OEG versagt.

30

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung entweder selbst verursacht hat (1. Alternative) oder wenn es aus sonstigen, insbesondere aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (2. Alternative). Als Sonderfall der Unbilligkeit (2. Alternative) ist die 1. Alternative der Vorschrift – Mitverursachung – stets zuerst zu prüfen (BSGE 88, 96; vgl. zum Verhältnis der beiden Alternativen insbesondere BSGE 66, 115; 84, 54).

31

Eine Mitverursachung in diesem Sinne kann nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur einen nicht hinweg zu denkenden Teil der Ursachenkette, sondern eine wesentliche Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z. B. BSGE 83, 62). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der entschädigungsrechtliche Kausalitätsmaßstab nicht mit dem der gesetzlichen Unfallversicherung identisch ist. Während dort nur ein gegenüber den betrieblichen Gefahren deutlich überwiegendes selbstgeschaffenes Risiko den Versicherungsschutz ausschließt, führt auf dem Gebiet des OEG bereits eine etwa gleichwertige Mitverursachung zur Versagung der Entschädigung (BSGE 66, 115).

32

Ein Leistungsausschluss ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung vor allem dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (vgl. BSGE 84, 54; 79, 87). Eine Mitverursachung in diesem engeren Sinn lässt sich vorliegend nicht mit Gewissheit feststellen. Strafrechtliche Vorwürfe sind jedenfalls gegen den Kläger nicht erhoben worden.

33

Eine Mitverursachung kann aber auch dann vorliegen, wenn das Opfer zwar keinen Straftatbestand erfüllt hat, sich aber leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere zeitlich eng zusammenhängende Förderung der Tat, z. B. eine Provokation des Täters, der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und dadurch selbst gefährdet hat. Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (vgl. BSGE 77, 18; 79, 87; 83, 62).

34

Der Beklagte hat deshalb Leistungen zu Recht versagt, weil sich der Kläger einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre. Eine leichtfertige Selbstgefährdung in diesem Sinne setzt nach der genannten Rechtsprechung des BSG einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit voraus, der etwa der groben Fahrlässigkeit i. S. des Bürgerlichen Rechts entspricht (BSGE 88, 96 m. w. N.). Im Gegensatz zum Bürgerlichen Recht gilt jedoch nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern ein individueller Maßstab, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (vgl. BSGE 83, 62). Zu prüfen ist danach, ob sich das Opfer auch anders hätte verhalten können oder müssen, und ob es sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dafür ist die gesamte tatnahe Situation, wie sie sich nach natürlicher Betrachtungsweise darstellt, zu würdigen (BSGE 88, 96).

35

Eine solche leichtfertige Selbstgefährdung liegt zur Überzeugung des Senats vor. Unstreitig traf der zum Tatzeitpunkt stark alkoholisierte Kläger mit einer BAK über 3,5 Promille auf eine Gruppe von ebenfalls stark alkoholisierten Personen, die sich im Streit befanden. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass bei der Mitverursachung im Sinne der 1. Alternative der Gesetzgeber insbesondere an Fälle wie den Vorliegenden gedacht hat, in denen der Geschädigte Opfer einer Schlägerei geworden ist, in die er nicht ohne eigenes Verschulden hineingezogen wurde (so BSG, Urteil vom 10.09.1997 – 9 RVg 9/95SozR 3-3800 § 2 Nr. 7 – unter Hinweis auf die Begründung zu § 3 des Regierungsentwurfs vom 27.08.1974, BT-Drucks. 7/2506 S. 15). Ein dieser gesetzgeberischen Wertung vergleichbarer Fall ist hier gegeben. Nach allen möglichen Varianten des Tatablaufs kann dem steuerungs- und einsichtsfähigen Kläger der Vorwurf der leichtfertigen Selbstgefährdung gemacht werden.

36

Ob zwischen den Beteiligten schon Tätlichkeiten stattgefunden hatten, als sich der Kläger mit W. P. der Gruppe näherte, solche gerade im Gange waren oder die Auseinandersetzung noch auf verbaler Ebene verlief, lässt sich nicht eindeutig feststellen. Bei jeder danach möglichen Konstellation ist dem Kläger zur Überzeugung des Senats zumindest der Vorwurf der leichtfertigen Selbstgefährdung zu machen. Denn er ist unstreitig, als er sich der streitenden Gruppe näherte, nicht selbst zum Gegenstand von Gewalttätigkeiten geworden, insbesondere wurde er nicht überfallen. Er hat sich vielmehr aktiv – zumindest verbal – eingemischt, obwohl er der Auseinandersetzung hätte ausweichen können und müssen. Sollte der Kläger sich sogar aktiv an den Gewalttätigkeiten beteiligt haben, indem er, wie sein Bruder, K. K., bei der Polizei angegeben hat, den Baseballschläger an sich genommen und damit zumindest Kampfbereitschaft signalisiert hat, bedarf es keiner weiteren Begründung, da ein solches Verhalten die Gefahr der eigenen Verletzung in sich trägt.

37

Wenn der Kläger, ohne sich in den Besitz eines Schlagwerkzeuges gebracht zu haben, an der Auseinandersetzung teilnahm, ist dies aufgrund der konkreten Gegebenheiten grob fahrlässig. Denn in dem Zeitpunkt, als der Kläger die Gruppe erreichte, war die verbale Streiterei entweder gerade dabei, in ein Handgemenge umzuschlagen, oder es wurde bereits Gewalt angewandt. Nachweisen, dass er in Nothilfe gehandelt hat, kann er zur Überzeugung des Senats nicht. Dazu widersprechen sich seine eigenen Angaben zu sehr, worauf auch der Beklagte zu Recht hinweist.

38

Dazu kommt, dass alle beteiligten Personen erkennbar alkoholisiert waren und bei der Auseinandersetzung eine Waffe in Form des Baseballschlägers verwendet wurde. In dieser Situation hätte der Kläger erkennen können und müssen, dass jede Einmischung, die sich unabhängig davon, mit welcher Motivation sie erfolgt oder ob sie nur in verbaler oder auch in körperlicher Form umgesetzt wird, mit der hohen Wahrscheinlichkeit selbst verletzt zu werden, verbunden gewesen ist. Hinzu kommt, dass hochgradige Alkoholisierung dazu führt, dass die Fähigkeit rational zu handeln, erheblich eingeschränkt ist. Außerdem führt die alkoholische Wirkung zu einem Kontrollverlust mit herabgesetzter Hemmschwelle, anderen ein Leid zuzufügen. Das hätte der Kläger erkennen können und müssen, zumal ihm zumindest der Alkoholkonsum von M. und J. W. sowie W. P. bekannt war.

39

In diesem konkreten Einzelfall hätte der Kläger seine Einmischung angesichts seiner eigenen Alkoholisierung vermeiden müssen. Mit einer BAK von 3,5 Promille war der Kläger selbst nur noch höchst eingeschränkt fähig, auf körperliche Angriffe angemessen zu reagieren. Sich in einem solchen Zustand in eine Auseinandersetzung, deren Ursache und Entwicklung dem Kläger nach eigenen Angaben völlig unbekannt gewesen ist, einzumischen, widerspricht nicht nur jeder Vernunft, sondern stellt sich auch als grober Pflichtverstoß dar.

40

Das gilt ungeachtet der hier möglichen Motivation des Klägers. Denn selbst wenn der Kläger in den Konflikt eingegriffen haben sollte, um diesen zu schlichten, wäre ein solches Ansinnen aufgrund der genannten weiteren Umstände gänzlich vernunftwidrig und von vornherein zum Scheitern verurteilt. Dass sich schwerst alkoholisierte, im Streit oder schon im Kampf befindliche Personen von einer weiteren hochgradig betrunkenen Person beruhigen lassen, liegt derart außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass sich dies auch dem Kläger hätte aufdrängen müssen.

41

Der Kläger hätte auch erkennen können und müssen, dass sich aus Sicht von M., Pf. und K. mit dem Hinzukommen des Klägers und W. P. die vorherige eigene personelle Überlegenheit in eine personelle Überlegenheit der gegnerischen Gruppe umgewandelt hatte. Dass der Kläger nicht als neutrale Person wahrgenommen wurde und selbst für sich diesen Status auch nicht in Anspruch genommen hat, sondern eindeutig seinem Schwager und dessen Sohn als Familienangehörigen beistehen wollte, ergibt sich für den Senat aus den insoweit eindeutigen Einlassungen des Klägers. Da der Kläger gemeinsam mit W. P. dem Geschehen beitrat, sich letzterer aber zur Überzeugung des Senats aktiv an den Gewalttätigkeiten beteiligt und zumindest A. M. von hinten am Hals gepackt und diesen beschimpft hat, konnte der Kläger auch nicht unterstellen, dass ihm eine Schlichterrolle zugesprochen würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass M., Pf. und K. ihn dem gegnerischen Lager zurechnen würden.

42

Der Senat hat keinen begründeten Zweifel daran, dass der Kläger trotz der später im Krankenhaus festgestellten BAK von 3,5 Promille noch in der Lage war, das Geschehen im Hinblick auf die vorgenannten Umstände wahrzunehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass er später ins Alkoholdelirium gefallen ist, denn dieser Umstand beruhte gerade auf dem Entzug von Alkohol und sagt über seine vorangegangene Steuerungsfähigkeit nichts aus.

43

Der Senat stützt sich hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit auf die klägerischen Angaben wie das Attest von Dr. A., der die langjährige Alkoholgewöhnung des Klägers bestätigt hat. Danach war der Kläger nicht sonderlich angetrunken und hatte noch einen relativ klaren Kopf (so die Angaben im Schriftsatz vom 22.03.2009). Da bei der Prüfung der leichtfertigen Selbstgefährdung kein objektiver, sondern ein individueller Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (BSGE 83, 62), ist insoweit von erheblicher Bedeutung, dass der Kläger sog. Spiegeltrinker ist und zum Tatzeitpunkt über eine langjährige Erfahrung im Umgang mit Alkohol und Alkoholmissbrauch verfügt hat.

44

Er hätte daher wissen müssen, dass er objektiv nicht mehr in der Lage war, kommunikativ und argumentativ auf die streitenden Personen einzuwirken, und sein körperlicher Zustand ohnehin keinerlei Hilfeleistungen zuließ. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Gefahrenlage so offensichtlich und akut war, dass es keiner besonderen intellektuellen Anstrengungen bedurfte, um sie zutreffend einzuordnen.

45

Aufgrund des individuellen Beurteilungsmaßstabs kann daher allein die hohe BAK von 3,5 Promille nicht den Vorwurf des groben Pflichtverstoßes unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Steuerungsfähigkeit abbedingen.

46

Dem Kläger war es, nachdem er selbst nicht aktiv angegriffen wurde, auch zumutbar, sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr in diesem konkreten Einzelfall zu entziehen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, der Gruppe fern zu bleiben oder zu fliehen, nachdem die verbale Auseinandersetzung in eine Schlägerei ausartete. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach eigenen Angaben keine Kenntnis vom Ablauf des Geschehens hatte und daher auch nicht wusste, ob sein Schwager oder dessen Sohn Täter oder Opfer waren.

47

Zu Recht hat der Beklagte deshalb Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG versagt und die Rücknahme des Bescheides vom 04.09.2002 abgelehnt.

48

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass vorliegend ohnehin keine Leistungen im Falle des Klägers in Betracht kommen. Denn nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Über verbleibende Schäden ist aber nach 2002 nichts berichtet worden. Solche liegen auch angesichts der geschilderten Verletzungen des Klägers fern.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

50

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

Dieser Beitrag wurde unter Sozialrecht abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.